Jedoch kann nach der Rechtsprechung eine Partei, deren Ehegatte über die nötigen Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Diese ist subsidiär gegenüber der eherechtlichen Unterhaltspflicht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, unter welchem Güterstand die Ehe geführt wird, weshalb die vom Beklagten erwähnte, mit seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung nichts daran ändert. Da der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau über ausreichend Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, hat die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen.