2.4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist aber aus einem anderen Grund abzuweisen. Gemäss dem vom Beklagten mit der Beschwerde eingereichten Verzeichnis zur Steuererklärung 2024 verfügten der Beklagte und seine Ehefrau über Wertschriften und Guthaben im Umfang von Fr. 186'155.00, darunter insbesondere ein Bankdepot im Wert von Fr. 106'792.00. Es mag zwar sein, dass diese Mittel nicht dem Beklagten, sondern seiner Ehefrau gehören. Jedoch kann nach der Rechtsprechung eine Partei, deren Ehegatte über die nötigen Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen.