2.3. Die Kläger verlangten vor der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 1'596.00, welche ihnen die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nur im Umfang von Fr. 930.65 gewährt hat. Der Beklagte macht daher zu Recht geltend (Beschwerde Ziff. I), dass seine Begehren (auf Gesuchsabweisung) höchstens teilweise aussichtslos gewesen sein können. Im Übrigen ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag Teil des Existenzminimums des Schuldners und steht daher zur Bestreitung von Gerichtskosten gerade nicht zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 4).