2.2. Die Vorinstanz führte zum Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die betriebene Forderung beruhe auf rechtskräftig veranlagten Steuern und der Beklagte lege für die behauptete Tilgung keine Urkundenbeweise ins Recht. Seine Rechtsbegehren seien daher aussichtslos. Auch sei sein Anteil an den Prozesskosten derart gering, dass er diesen aus seinem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zahlen könne (angefochtener Entscheid E. 6). -5-