2. 2.1. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Gerichtskosten von Fr. 150.00 auferlegt hat. Sodann enthalte der angefochtene Entscheid keinen Hinweis, was geschehe, wenn er die Gerichtskosten nicht bezahlen könne. Auch seien ihm sämtliche Kosten auferlegt worden, obwohl die Klägerin nur teilweise obsiegt habe (Beschwerde Ziff. I, II, IV und VI).