3.2. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. -4- 3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 zu den Akten. 3.4. Die Kläger reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: