2. 2.1. Mit Gesuch vom 26. Mai 2025 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht T._____ um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 1'596.00) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. 2.2. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 ersuchte der Beklagte um Überprüfung der geleisteten Zahlungen an die Kläger sowie um unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts T._____ das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab und erkannte überdies: