Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 16. Januar 2025 zugestellt. Dieser erhob am 20. Januar 2025 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.2. Nachdem ihm das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Beurteilung vorgelegt hatte, stellte der Präsident des Bezirksgerichts T._____ mit Entscheid vom 3. April 2025 fest, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 930.65 zu neuem Vermögen gekommen sei und bewilligte den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in diesem Umfang nicht.