Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.224 / ZSU.2025.360 (SR.2025.143) Art. 73 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton Q._____ Klägerin 2 A._____ beide vertreten durch Steueramt R._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2025 betrieben die Kläger den Beklag- ten in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts S._____ für eine Forderung von Fr. 1'596.00 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Kantons- und Gemeindesteuer 2012 ordentliche Steuer Kantons- und Gemeindesteuer 2013 ordentliche Steuer Verlustschein des Betreibungsamtes S._____ (Basiert auf Konkurs- verlustschein) VS-Nr: bbb vom 20.12.24" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 16. Januar 2025 zugestellt. Dieser erhob am 20. Januar 2025 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.2. Nachdem ihm das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Beurteilung vorgelegt hatte, stellte der Präsident des Bezirksgerichts T._____ mit Ent- scheid vom 3. April 2025 fest, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 930.65 zu neuem Vermögen gekommen sei und bewilligte den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in diesem Umfang nicht. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 26. Mai 2025 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht T._____ um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 1'596.00) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. 2.2. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 ersuchte der Beklagte um Überprü- fung der geleisteten Zahlungen an die Kläger sowie um unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts T._____ das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab und erkannte überdies: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 26. Mai 2025) für den Betrag von Fr. 930.65 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden mit Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner und mit Fr. 100.00 dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm in vollständig begründeter Fassung am 16. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2025 (Postaufgabe: 26. August 2025) Beschwerde mit den Anträgen, das Obergericht solle: " 1. den Entscheid SR.2025.143 aufheben; 2. mir unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewähren (Art. 117 ff. ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV); 3. die Kostenauflage von CHF 150.— aufheben; 4. die Einkommensprüfung unter Beachtung des Güterstands (Art. 182 ZGB) neu vornehmen; 5. meine gesundheitliche Situation angemessen berücksichtigen; 6. die fehlerhafte Anwendung von Art. 80-84 SchKG und Art. 107 ZPO korrigieren; 7. meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Betreibungsamt T._____ anzuweisen, die Pfändung vom 29.08.2025 auszusetzen; 8. den Verlustschein VS-Nr. bbb vom 20.12.2024 als Beweis der teil- weisen Tilgung zu berücksichtigen; 9. von der Aufforderung eines Kostenvorschusses abzusehen, da dieser mir die Teilnahme am Verfahren verunmöglichen würde (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO, Art. 6 EMRK)." 3.2. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um aufschiebende Wirkung ab. -4- 3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungs- protokoll vom 20. Oktober 2025 zu den Akten. 3.4. Die Kläger reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Antrag um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Gerichtskosten von Fr. 150.00 auferlegt hat. Sodann enthalte der angefochtene Entscheid keinen Hin- weis, was geschehe, wenn er die Gerichtskosten nicht bezahlen könne. Auch seien ihm sämtliche Kosten auferlegt worden, obwohl die Klägerin nur teilweise obsiegt habe (Beschwerde Ziff. I, II, IV und VI). 2.2. Die Vorinstanz führte zum Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im ange- fochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die betriebene Forderung be- ruhe auf rechtskräftig veranlagten Steuern und der Beklagte lege für die behauptete Tilgung keine Urkundenbeweise ins Recht. Seine Rechtsbe- gehren seien daher aussichtslos. Auch sei sein Anteil an den Prozesskos- ten derart gering, dass er diesen aus seinem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zahlen könne (angefochtener Entscheid E. 6). -5- 2.3. Die Kläger verlangten vor der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 1'596.00, welche ihnen die Vorinstanz mit dem an- gefochtenen Entscheid nur im Umfang von Fr. 930.65 gewährt hat. Der Be- klagte macht daher zu Recht geltend (Beschwerde Ziff. I), dass seine Be- gehren (auf Gesuchsabweisung) höchstens teilweise aussichtslos gewe- sen sein können. Im Übrigen ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag Teil des Existenzminimums des Schuldners und steht daher zur Bestreitung von Gerichtskosten gerade nicht zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 4). 2.4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist aber aus einem anderen Grund abzuweisen. Gemäss dem vom Beklagten mit der Beschwerde eingereichten Verzeichnis zur Steuererklärung 2024 verfügten der Beklagte und seine Ehefrau über Wertschriften und Guthaben im Um- fang von Fr. 186'155.00, darunter insbesondere ein Bankdepot im Wert von Fr. 106'792.00. Es mag zwar sein, dass diese Mittel nicht dem Beklagten, sondern seiner Ehefrau gehören. Jedoch kann nach der Rechtsprechung eine Partei, deren Ehegatte über die nötigen Mittel zur Bestreitung der Pro- zesskosten verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Diese ist subsidiär gegenüber der eherechtlichen Unterhaltspflicht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig da- von, unter welchem Güterstand die Ehe geführt wird, weshalb die vom Be- klagten erwähnte, mit seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung nichts da- ran ändert. Da der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau über ausrei- chend Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, hat die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abge- wiesen. 2.5. Entgegen der haltlosen Behauptung des Beklagten wurden ihm sodann nicht die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt, son- dern lediglich Fr. 150.00. Die restlichen Kosten im Umfang von Fr. 100.00 wurden den Klägern auferlegt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2 und E. 5). Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich Partei während des Verfahrens über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Diese Aufklärung fand ausweislich der Akten (act. 4 f.) statt. Demgegenüber besteht für das Gericht entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Verpflichtung, mit dem Endentscheid einer Partei, der Kosten auferlegt werden, Hinweise zu den Konsequenzen einer allfälligen Nichtbezahlung zu geben. -6- 3. 3.1. Der Beklagte macht mit der Beschwerde weiter geltend, das Einkommen seiner Ehefrau dürfe nicht in die Prüfung seiner Bedürftigkeit einbezogen werden (Beschwerde Ziff. III). Die Einkommensprüfung sei unter Beach- tung des Güterstands neu vorzunehmen (Beschwerdeantrag Ziff. 4) 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts T._____ hat mit seinem Entscheid vom 3. April 2025 (Gesuchsbeilage 7), mit welchem er feststellte, ob und in wel- chem Umfang der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, auch die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten berücksichtigt. Gegen diesen Entscheid war nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtmittel zuläs- sig; jedoch hätten die Parteien gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG innert 20 Tagen Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen können. Dies haben sie unterlassen, weshalb die Vorinstanz den Entscheid vom 3. April 2025 dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde legen musste. Sie durfte nicht nochmals prüfen, ob der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, und dies ist auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid war lediglich noch zu beantworten, ob gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag und ob der Beklagte Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld bewiesen hatte. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten spielten dabei keine Rolle mehr; die diesbezügliche Rüge des Beklagten läuft ins Leere. 4. 4.1. Der Beklagte bringt mit der Beschwerde vor, er habe mehrfach auf seine schweren gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen, die seine Pro- zessfähigkeit beeinträchtigten (Beschwerde Ziff. V). 4.2. Der Beklagte hat keinerlei Belege zu seinen angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Recht gelegt. Es fehlen damit objektive Anhalts- punkte für eine Einschränkung seiner Prozessfähigkeit. Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeantwort erstattet und gegen den angefochtenen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er war of- fensichtlich in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Schliesslich rügt der Beklagte mit der Beschwerde, die Hauptforderung sei bereits teilweise bezahlt gewesen. Nach Art. 8 ZGB liege die Beweislast für den Bestand der Forderung beim Gläubiger. Der Verlustschein Nr. bbb vom -7- 20. Dezember 2024 belege, dass die Forderung bereits teilweise getilgt gewesen sei (Beschwerde Ziff. VI und VIII und Beschwerdeantrag Ziff. 8). 5.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht Art. 81 Abs. 1 SchKG im Verfah- ren um definitive Rechtsöffnung explizit vor, dass die Beweislast für die Til- gung der Betreibungsforderung beim Schuldner liegt. Der Verlustschein Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts S._____ (Gesuchsbeilage 5) vom 20. Dezember 2024 weist aus, dass der Betrag von Fr. 1'596.00 ungedeckt blieb. Dies entspricht dem Betrag, für welchen die Kläger Rechtsöffnung verlangt haben. Dem Verlustschein ist zwar zu entnehmen, dass die damalige Betreibung Fr. 110.00 ergeben habe, womit jedoch nicht einmal die damaligen Betreibungskosten (Fr. 267.70) gedeckt werden konnten. Eine teilweise Tilgung der Forderung ist somit nicht nachgewie- sen. 6. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungs- protokoll vom 20. Oktober 2025 ein und machte Ausführungen dazu. Dies ist unbeachtlich, da neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 1). Ohnehin ist der eingereichten Pfändungsurkunde nicht zu entnehmen, ob die Kläger Gläu- biger der entsprechenden Pfändungsgruppe waren. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben sich am Beschwerde- verfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. 8. Der Antrag des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen (vgl. oben E. 2.4.). Der Beklagte und seine Ehefrau verfügen über genügend Vermögen, um die ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen zu können. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. -8- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 930.65. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess