Schliesslich fehlt es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurserkenntnisses vom 20. Januar 2025 nicht erfüllt sind und nicht mehr erfüllt werden können. Die Beschwerde ist deshalb (unter Abweisung des mit der beabsichtigten Begleichung einer "allenfalls noch offenen Restforderung" begründeten Sistierungsgesuchs und unter Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort) abzuweisen.