Die mit Eingabe vom 11. Februar 2025 – und damit nach Verstreichen der bis am 3. Februar 2025 laufenden Beschwerdefrist – erklärte Bereitschaft des Beklagten, "den allenfalls noch geschuldeten Restbetrag umgehend zu begleichen", ist ebenso unerheblich wie die Mitteilung, dass er die Klägerin angefragt habe, ob sie bereit wäre, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, da die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG – wie in E. 1 hiervor dargelegt – sich innert der Beschwerdefrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden müssen, was vorliegend nicht der Fall ist.