3.2. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht und keine Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen (Rest-)Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterlegung des (Rest-)Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist nicht erfolgt und vom Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte hat auch nicht behauptet und belegt, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).