Aber selbst wenn dem so wäre, wäre jedenfalls die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht vollständig getilgt worden. Damit hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung ausserdem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz -5-