O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG).