1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 2. April 2024 für eine Forderung von Fr. 499.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2024, Bearbeitungskosten von Fr. 50.00 und Verzugszins bis 29. März 2024 in der Höhe von Fr. 10.10. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 22. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.