Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.21 (SG.2024.140) Art. 27 Entscheid vom 19. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022 Zürich Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 2. April 2024 für eine Forderung von Fr. 499.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2024, Be- arbeitungskosten von Fr. 50.00 und Verzugszins bis 29. März 2024 in der Höhe von Fr. 10.10. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 22. April 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 17. Juni 2024 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 20. Januar 2025: " 1. Über C._____, […], wird mit Wirkung ab 20. Januar 2025, 14:15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Postaufgabe: 23. Januar 2025) -3- beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbe- gehren sei abzuweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 ersuchte der Beklagte um einstweilige Sistierung des Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbe- gehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stun- dung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei kon- kurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Rest- schuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwer- deinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betrei- bungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechts- öffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Kon- kursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichtes, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (BGE 133 III 687 E. 2.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG). 2.2. Der Beklagte hat mit der Beschwerde zum Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von total Fr. 1'137.20 (vorinstanzliche Akten act. 13) einen Beleg betreffend eine Zahlung von seinem Konto bei der D._____ AG zu Gunsten der E._____ AG in Höhe von Fr. 678.70 mit Valutadatum 22. November 2024 eingereicht (Beschwerdebeilage). Ob diese Einzahlung die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin betrifft, ergibt sich nicht aus dem einge- reichten Beleg. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre jedenfalls die in Be- treibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurser- öffnung nicht vollständig getilgt worden. Damit hat der Beklagte nicht nach- gewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung voll- ständig bezahlt hat. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung ausserdem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz -5- zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 3.2. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht und keine Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen (Rest-)Betrag der Konkursforderung einschliess- lich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterlegung des (Rest-)Betrags bei der Ober- gerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist nicht erfolgt und vom Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der Be- klagte hat auch nicht behauptet und belegt, dass die Klägerin auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die mit Eingabe vom 11. Februar 2025 – und damit nach Verstreichen der bis am 3. Februar 2025 laufenden Beschwerdefrist – erklärte Bereitschaft des Beklagten, "den allenfalls noch geschuldeten Restbetrag umgehend zu begleichen", ist ebenso unerheblich wie die Mitteilung, dass er die Klägerin angefragt habe, ob sie bereit wäre, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, da die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG – wie in E. 1 hiervor dargelegt – sich innert der Beschwerdefrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. Schliesslich fehlt es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurserkenntnisses vom 20. Januar 2025 nicht erfüllt sind und nicht mehr erfüllt werden können. Die Be- schwerde ist deshalb (unter Abweisung des mit der beabsichtigten Beglei- chung einer "allenfalls noch offenen Restforderung" begründeten Sistie- rungsgesuchs und unter Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort) abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde von vornherein aus- sichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler: BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. -6- 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tra- gen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -7- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber