2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 7. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 28. Oktober 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 50'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Zustellung an: […]