2.3.3.3. Die Beklagte reicht eine Bilanz per 31. Juli 2025 ein. Diese ist allerdings nicht unterzeichnet und stellt damit grundsätzlich eine reine Parteibehauptung dar, worauf nicht abgestellt werden kann. Unbesehen davon ist zudem wenig plausibel, dass die Beklagte auf dem Bankkonto lediglich Fr. 5'729.68 aufweist, jedoch über Barmittel von Fr. 165'129.88 verfügen will. In den Akten fehlen sodann Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Debitoren- und Kreditorenlisten. Überdies lässt sich die Richtigkeit ihrer Bilanz nicht überprüfen.