Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesellschafter der Beklagten, D._____, am 19. August 2025 ebenfalls eine Einzahlung (wohl von seinem Privatkonto) von Fr. 20'000.00 auf das Bankkonto der Beklagten vorgenommen hat. Aus diesem Guthaben bei der C._____ AG kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann daraus geschlossen werden, dass der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 50'000.00 überwiegend durch Darlehen von Dritten und des Gesellschafters der Beklagten -7-