Es handelt sich zudem überwiegend um runde Beträge (2x Fr. 10'000.00, 1x Fr. 35'000.00, 1x Fr. 50'033.00). Nachdem die Beklagte keine Ausführungen hierzu gemacht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Gerüstbauer Dienstleistungen für andere Gerüstbauer erbracht hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um Darlehen von (befreundeten) Gerüstbauern handelt, um die Liquidität der Beklagten höher erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich ist. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesellschafter der Beklagten, D.__