2.3.3.2. Weiter reicht die Beklagte einen Auszug der C._____ AG vom 20. August 2025 ein (BB 5). Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Auszug lediglich die Zeitperiode vom 18. August 2025 bis 19. August 2025 abbildet. Weiter fällt auf, dass die Beklagte just an diesen beiden Tagen, notabene während der laufenden Beschwerdefrist gegen die Konkurseröffnung, mehrere Zahlungseingänge von Gesellschaften verbuchen kann, welche – wie die Beklagte – unter anderem den Gerüstbau bezwecken. Es handelt sich zudem überwiegend um runde Beträge (2x Fr. 10'000.00, 1x Fr. 35'000.00, 1x Fr. 50'033.00).