Betreffend drei Betreibungen seien die offenen Forderungen bereits bezahlt worden. Gegenüber der Klägerin seien rund Fr. 7'000.00 unbezahlt geblieben und gegenüber der "Mehrwertsteuerverwaltung" ein Betrag von knapp Fr. 20'000.00. Die liquiden Mittel zur Begleichung dieser Forderungen seien vorhanden. Im Sinne eines "Belegs" seien Fr. 50'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt worden. Weiter sei gemäss Kontoauszug der C._____ AG auch nach der Überweisung der Fr. 50'000.00 an die Obergerichtskasse ein Saldo von immer noch Fr. 100'000.00 vorhanden. Die Beklagte sei im April 2023 gegründet worden. Ihre Geschäftstätigkeit habe sich seither gut entwickelt.