2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Konkurseröffnung vom 7. August 2025 auf eine in den vergangenen Wochen und Monaten mangelhaft geführte Administration der Beklagten zurückzuführen sei. Es sei neben der Alltagsarbeit zu wenig auf eine korrekte Bearbeitung der Debitoren und Kreditoren geachtet worden. Auch die Konkursandrohung und die Vorladung der Vorinstanz seien auf Seiten der Beklagten zwar entgegengenommen worden, seien dann aber nicht adäquat weiterverarbeitet worden, womit gewisse berechtigte Forderungen von Gläubigern teils unbezahlt geblieben seien.