2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'146.80 (act. 7 und 10). Die Beklagte hinterlegte am 19. August 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 50'000.00 bei der Obergerichtskasse (Auskunft der Obergerichtskasse vom 20. August 2025; BB 5). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.