3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm vom 7. August 2025 über die Beschwerdeführerin erfolgte Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. August 2025 die aufschiebende Wirkung.