Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.219 (SG.2025.116) Art. 169 Entscheid vom 28. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes B._____ vom 25. Februar 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'742.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Februar 2025 auf Fr. 4'636.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 3. März 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Be- zirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 8. April 2025 zugestellt worden war und diese die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 7. August 2025 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 7. August 2025, 08:40 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung ge- bracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm vom 7. August 2025 über die Beschwerdeführerin erfolgte Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. August 2025 die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'146.80 (act. 7 und 10). Die Beklagte hinterlegte am 19. August 2025, mithin wäh- rend der Beschwerdefrist, Fr. 50'000.00 bei der Obergerichtskasse (Aus- kunft der Obergerichtskasse vom 20. August 2025; BB 5). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Ober- gericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER -5- GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Konkurseröffnung vom 7. August 2025 auf eine in den vergangenen Wochen und Monaten mangelhaft geführte Administration der Beklagten zurückzuführen sei. Es sei neben der Alltagsarbeit zu wenig auf eine korrekte Bearbeitung der Debitoren und Kreditoren geachtet wor- den. Auch die Konkursandrohung und die Vorladung der Vorinstanz seien auf Seiten der Beklagten zwar entgegengenommen worden, seien dann aber nicht adäquat weiterverarbeitet worden, womit gewisse berechtigte Forderungen von Gläubigern teils unbezahlt geblieben seien. Dies, obschon die Geschäftstätigkeit der Beklagten gut laufe und ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien, um alle Gläubiger zu bedienen. Der ak- tuelle Betreibungsregisterauszug vom 11. August 2025 zeige sechs Betrei- bungsverfahren zwischen Februar 2024 und August 2025. Betreffend drei Betreibungen seien die offenen Forderungen bereits bezahlt worden. Ge- genüber der Klägerin seien rund Fr. 7'000.00 unbezahlt geblieben und ge- genüber der "Mehrwertsteuerverwaltung" ein Betrag von knapp Fr. 20'000.00. Die liquiden Mittel zur Begleichung dieser Forderungen seien vorhanden. Im Sinne eines "Belegs" seien Fr. 50'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt worden. Weiter sei gemäss Kontoauszug der C._____ AG auch nach der Überweisung der Fr. 50'000.00 an die Oberge- richtskasse ein Saldo von immer noch Fr. 100'000.00 vorhanden. Die Be- klagte sei im April 2023 gegründet worden. Ihre Geschäftstätigkeit habe sich seither gut entwickelt. Der Jahresabschluss per 31. Dezember 2024 zeige einen Gewinn in der Höhe von knapp Fr. 40'000.00. Der Zwischen- abschluss per 31. Juli 2025 zeige einen zusätzlichen Gewinn seit Januar 2025 von gut Fr. 60'000.00. Per 31. Juli 2025 würden die flüssigen Mittel samt kurzfristigen Forderungen Fr. 230'974.12 betragen, dies im Vergleich zum kurzfristigen Fremdkapital von Fr. 214'062.84. Dies belege zusätzlich, dass die Beklagte zahlungsfähig sei. -6- 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt zunächst der Betreibungsregisterauszug des Re- gionalen Betreibungsamtes B._____ vom 11. August 2025 (BB 6). Seit der Gründung der Beklagten am 24. April 2023 hat sie sechs Betreibungen zu verzeichnen. Drei Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungs- amt oder die Gläubiger erledigt. Zwei weitere Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung (wobei eine Betreibung die Konkursfor- derung betrifft) und hinsichtlich einer Betreibung wurde gemäss Betrei- bungsregisterauszug der Konkurs eröffnet. Die noch offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug belaufen sich auf Fr. 26'313.74. In die- sem Zusammenhang spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten, dass sie in den zweieinhalb Jahren ihres Bestehens bereits drei Konkur- sandrohungen hat anhäufen lassen und ausschliesslich öffentlich-rechtli- che Forderungen vernachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). In diesem Zusammenhang ist dem mit Beschwerdeantwort eingereichten "Kontoauszug" vom 12. September 2025 der Klägerin zu entnehmen, dass die Beklagte per 10. September 2025 Ausstände in der Höhe von Fr. 26'885.65 gegenüber der Klägerin aufweist und für ausstehende Bei- träge immer wieder gemahnt werden musste. 2.3.3.2. Weiter reicht die Beklagte einen Auszug der C._____ AG vom 20. August 2025 ein (BB 5). Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Auszug lediglich die Zeitperiode vom 18. August 2025 bis 19. August 2025 abbildet. Weiter fällt auf, dass die Beklagte just an diesen beiden Tagen, notabene während der laufenden Beschwerdefrist gegen die Konkurseröffnung, mehrere Zah- lungseingänge von Gesellschaften verbuchen kann, welche – wie die Be- klagte – unter anderem den Gerüstbau bezwecken. Es handelt sich zudem überwiegend um runde Beträge (2x Fr. 10'000.00, 1x Fr. 35'000.00, 1x Fr. 50'033.00). Nachdem die Beklagte keine Ausführungen hierzu gemacht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Gerüstbauer Dienstleistungen für andere Gerüstbauer erbracht hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um Darlehen von (befreundeten) Gerüstbauern handelt, um die Liquidität der Beklagten höher erscheinen zu lassen, als sie tatsäch- lich ist. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass der Gesellschafter der Beklagten, D._____, am 19. August 2025 ebenfalls eine Einzahlung (wohl von seinem Privatkonto) von Fr. 20'000.00 auf das Bankkonto der Beklagten vorgenommen hat. Aus die- sem Guthaben bei der C._____ AG kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann daraus geschlossen werden, dass der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 50'000.00 überwiegend durch Darlehen von Dritten und des Gesellschafters der Beklagten -7- finanziert wurde. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass das Bankkonto der Beklagten (ohne die mutmasslich gewährten Dar- lehen) einen Negativsaldo von Fr. 22'635.57 (Fr. 27'364.43 [Anfangssaldo] abzgl. Fr. 50'000.00 [Konkurshinterlage]) aufweist. 2.3.3.3. Die Beklagte reicht eine Bilanz per 31. Juli 2025 ein. Diese ist allerdings nicht unterzeichnet und stellt damit grundsätzlich eine reine Parteibehaup- tung dar, worauf nicht abgestellt werden kann. Unbesehen davon ist zudem wenig plausibel, dass die Beklagte auf dem Bankkonto lediglich Fr. 5'729.68 aufweist, jedoch über Barmittel von Fr. 165'129.88 verfügen will. In den Akten fehlen sodann Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Debitoren- und Kreditorenlisten. Über- dies lässt sich die Richtigkeit ihrer Bilanz nicht überprüfen. Namentlich feh- len amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Eine Erfolgsrech- nung hat die Beklagte nicht eingereicht. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Betreibung gesetzter Schulden zur Ver- fügung stehen werden. 2.3.3.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lü- ckenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten (aktuelle) Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausga- ben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrschein- licher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Sie hat nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukom- men und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkennt- nis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 7. August 2025 gerich- tete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). -8- 4. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Be- klagten hinterlegten Fr. 50'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 7. August 2025 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 28. Oktober 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 50'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser