2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2025 gerichtete Beschwerde ist – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers – abzuweisen.