Überdies legte die Beklagte eine "Offerte/Werkvertrag …" an die D._____ GmbH, T._____ vom 23. Mai 2025 über Fr. 441'000.00 auf (Beilage 5 zur Eingabe vom 25. August 2025). Zunächst bleibt unklar, ob es sich lediglich um die Offerte oder bereits den Werkvertrag handelt. Das Dokument ist jedoch auch von der D._____ GmbH gestempelt und unterschrieben worden. Selbst wenn es sich dabei um den Werkvertrag handeln würde, bleibt im Dunkeln, wann die Beklagte mit diesen Mitteln rechnen kann. Demzufolge handelt es sich dabei ebenfalls nicht um sofort und konkret verfügbare und somit nicht um liquide Mittel. Diese Summe kann vorliegend ebenso nicht berücksichtigt werden.