2.3.3. Die Beklagte hat weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 25. August 2025 hinreichend substantiierte Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht oder ausreichende Belege für deren Glaubhaftmachung eingereicht. Insbesondere hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hievor).