Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten getilgt (VA, act. 6). Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt. Im Übrigen verzichtete die Klägerin am 19. August 2025, ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist, sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses, so dass ein weiterer Konkurshinderungsgrund (Gläubigerverzicht) vorliegt.