Ausweislich der Akten entrichtete die Beklagte nach der Konkurseröffnung am 15. August 2025, mithin vor Ablauf der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 710.95 an das Betreibungsamt F._____ (BB 1). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). -5-