Die die Beschwerde ergänzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. September 2025 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, denn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorliegend: 1. September 2025) vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4). Demnach hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat.