Die Beklage behauptet beschwerdeweise zwar, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Dem eingereichten Beleg lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Zahlung tatsächlich durchgeführt wurde. Vielmehr vermerkte die Beklagte offenbar selbst darauf, dass die Zahlung zurückgegangen sei (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die die Beschwerde ergänzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. September 2025 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, denn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorliegend: 1. September 2025) vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4).