Die Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 19. Mai 2025 zur Konkursverhandlung (VA, act. 6 ff. und 14) vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 20. August 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 1. September 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m.