2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 710.95 (VA, act. 6). Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 11. August 2025 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. August 2025 zur Abholung bis am 20. August 2025 gemeldet (VA, act. 24). Die Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 19. Mai 2025 zur Konkursverhandlung (VA, act. 6 ff. und 14) vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste.