3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 26. August 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.5. Die Beklagte liess sich am 2. September 2025 erneut unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).