3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 20. August 2025 zugestellt geltenden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) Entscheid erhob die Beklagte am 18. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.