Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.215 (SG.2025.243) Art. 151 Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger E._____, […] Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes F._____ vom 11. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 135.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2023 (Forderungsgrund: "Vollzugs- und Weiter- bildungsbeiträge Oktober 2022 - März 2023 gemäss Deklaration") sowie Fr. 135.00 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 (Forderungsgrund: "Voll- zugs- und Weiterbildungsbeiträge April - September 2023 gemäss Dekla- ration"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. August 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. De- zember 2024 wurde der Beklagten am 17. Dezember 2024 zugestellt. 2. 2.1. Der Kläger stellte am 7. Mai 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Ba- den das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 11. August 2025 wie folgt: " 1. Über A.____GmbH, […] wird mit Wirkung ab 11. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 20. August 2025 zugestellt geltenden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) Entscheid erhob die Beklagte am 18. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte dessen Auf- hebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2. Am 19. August 2025 liess sich der Kläger unaufgefordert vernehmen und teilte dem Obergericht des Kantons Aargau mit, dass die Beklagte am 19. August 2025 die ausstehenden Forderungen (inklusive Betreibungs- und Gerichtskosten) beglichen habe. Den beigelegten Schreiben an das Betreibungsamt F._____ sowie an das Bezirksgericht Baden vom 19. Au- gust 2025 ist zu entnehmen, dass er das Konkursbegehren bzw. die Be- treibung Nr. aaa zurückgezogen und deren Löschung im Betreibungsregis- ter beantragt hat. Gleichentags reichte die Beklagte dieselbe Eingabe ein, ohne diesbezüglich Ausführungen zu tätigen. 3.3. Die Beklagte nahm am 25. August 2025 unaufgefordert Stellung. 3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 26. August 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab. 3.5. Die Beklagte liess sich am 2. September 2025 erneut unaufgefordert ver- nehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz -4- zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundes- rechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 710.95 (VA, act. 6). Die eingeschriebene Postsendung mit dem Kon- kursentscheid vom 11. August 2025 wurde der Beklagten gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. August 2025 zur Abho- lung bis am 20. August 2025 gemeldet (VA, act. 24). Die Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 19. Mai 2025 zur Konkursverhandlung (VA, act. 6 ff. und 14) vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 20. August 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 1. September 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Beklage behauptet beschwerdeweise zwar, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Dem eingereichten Beleg lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Zahlung tatsächlich durchge- führt wurde. Vielmehr vermerkte die Beklagte offenbar selbst darauf, dass die Zahlung zurückgegangen sei (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die die Be- schwerde ergänzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. September 2025 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, denn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorliegend: 1. September 2025) vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4). Demnach hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachge- wiesen, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung be- zahlt hat. Ausweislich der Akten entrichtete die Beklagte nach der Konkurseröffnung am 15. August 2025, mithin vor Ablauf der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 710.95 an das Betreibungsamt F._____ (BB 1). Mit der Zah- lung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). -5- Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten getilgt (VA, act. 6). Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt. Im Übrigen verzich- tete die Klägerin am 19. August 2025, ebenfalls vor Ablauf der Beschwer- defrist, sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses, so dass ein wei- terer Konkurshinderungsgrund (Gläubigerverzicht) vorliegt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt bzw. verzichtet der Gläubiger auf den Konkurs, kann die Rechtsmit- telinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröff- nung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuld- ner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfä- higkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziel- len Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid er- scheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). -6- Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Die Beklagte tätigte beschwerdeweise keinerlei Ausführungen zu ihrer Zah- lungsfähigkeit und reichte diesbezüglich auch keine Belege ein. In der wäh- rend der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe vom 25. August 2025 führte sie aus, dass sie trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens mehrere Verträge habe, wobei die Aufträge im September 2025 beginnen würden. Überdies habe sie zahlreiche Schuldner mit fälligen Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen. Die bestehenden Verträge und offenen Forderungen würden ausreichend Mittel für den ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb gewährleisten. 2.3.3. Die Beklagte hat weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 25. August 2025 hinreichend substantiierte Angaben zu ihrer Zahlungsfä- higkeit gemacht oder ausreichende Belege für deren Glaubhaftmachung eingereicht. Insbesondere hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregis- terauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorlie- gen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hievor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Be- klagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Okto- ber 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, in- nert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamts F._____ vom 23. August 2025 (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. August 2025) weist Ver- lustscheine über Fr. 27'896.45 aus. Ihr lassen sich zudem 150 Betreibun- gen gegen die Beklagte und offene Schulden in Höhe von Fr. 190'806.55 entnehmen. Soweit die Beklagte handschriftlich auf der Schuldner-Informa- tion selbst vermerkt hat, dass "viele von Betreibungen über bis 100 tausend sind nicht im exackt-valid"(Beilage 1 zur Eingabe vom 25. August 2025), -7- bleibt unklar, ob sie damit behauptet, dass diverse Betreibungen bereits erledigt seien, hierfür hat sie jedoch keinerlei Belege eingereicht. Der "Schlussrechnung mit Zusätzen Arbeit" an die B._____ GmbH, vom 12. Mai 2025 lässt sich ein offener Betrag von Fr. 66'485.70 entnehmen, der offenbar in Raten vom 30. September 2025 bis am 30. März 2026 be- zahlt werden soll. Zahlungen der C._____ GmbH, S._____ würden verrech- net (Beilage 2 zur Eingabe vom 25. August 2025). Zahlungsfähigkeit ist ge- geben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob die Raten fristgerecht bzw. überhaupt bezahlt werden, ist unklar, weshalb es sich somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht als liquide Mittel zu berücksichtigen sind. Überdies legte die Beklagte eine "Offerte/Werkvertrag …" an die D._____ GmbH, T._____ vom 23. Mai 2025 über Fr. 441'000.00 auf (Beilage 5 zur Eingabe vom 25. August 2025). Zunächst bleibt unklar, ob es sich lediglich um die Offerte oder bereits den Werkvertrag handelt. Das Dokument ist jedoch auch von der D._____ GmbH gestempelt und unterschrieben wor- den. Selbst wenn es sich dabei um den Werkvertrag handeln würde, bleibt im Dunkeln, wann die Beklagte mit diesen Mitteln rechnen kann. Demzu- folge handelt es sich dabei ebenfalls nicht um sofort und konkret verfügbare und somit nicht um liquide Mittel. Diese Summe kann vorliegend ebenso nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte reichte keine genügenden Unterlagen zu ihrer aktuellen finan- ziellen Situation ein. Es liegen weder eine aktuelle unterzeichnete Jahres- rechnung noch eine Bilanz vor, weshalb kein umfassendes Bild ihrer finan- ziellen Situation möglich ist. So sind insbesondere ihre gesamten Ausga- ben im Dunkeln geblieben. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge. Überdies fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kennt- nis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten ge- nügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung stehen werden. Demzufolge hat die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht, womit die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. -8- 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lü- ckenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2025 gerichtete Beschwerde ist – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers – abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da der Kläger keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte, ist ihm kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus