2.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers richten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 5.4 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach er seiner "Obliegenheitspflicht" nicht nachgekommen und er nicht bedürftig sei. Indes setzt er sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbegründung in E. 6.2 des vorinstanzlichen Entscheids, nach welcher seine Klage auch aussichtslos sei, nicht ansatzweise auseinander. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. August 2025 den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.