2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass er nicht im Besitz einer definitiven Steuererklärung für das Jahr 2023 sei und diese folgerichtig auch nicht habe einreichen können. Bezüglich der Kryptoguthaben habe das Gericht gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend Gelegenheit gehabt nachzuvollziehen, dass das Unternehmen "Trillant" nicht mehr existiere. Ebenfalls habe das Gericht erkennen können, dass durch die Schliessung des Unternehmens im Jahre 2024 das im Jahre 2023 noch existente Vermögen in einem Totalverlust münde. Dies finde -5-