2.1.2. Andererseits wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine Aberkennungsklage mache vorliegend keinen Sinn, halte der Gesuchsteller doch in der Klageverbesserung vom 11. Juli 2025 fest, dass die Schuld unbestritten sei. Verglichen mit den Gewinnaussichten sei die Verlustgefahr beträchtlich, weshalb das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheine.