Selbst wenn dieses Guthaben aktuell tatsächlich nicht liquide sei, könne das Guthaben von rund einer Viertelmillion verpfändet werden und so die notwendige Liquidität geschaffen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen sei.