Aus der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2023 gehe hervor, dass dieser im Wertschriftenverzeichnis ein Vermögen von Fr. 245'871.00 deklariere. Damit könne er sich ohne weiteres einen Rechtsbeistand leisten und sei nicht auf die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Daran ändere das (unbelegte) Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Kryptoguthaben eingefroren sei, nichts. Selbst wenn dieses Guthaben aktuell tatsächlich nicht liquide sei, könne das Guthaben von rund einer Viertelmillion verpfändet werden und so die notwendige Liquidität geschaffen werden.