2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits mangels Bedürftigkeit ab und führte zur Begründung aus, der Gesuchsteller habe seine "Obliegenheitspflicht" zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse verletzt. Rein aufgrund der Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers sei von einer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Eine definitive Steuererklärung habe er jedoch, obwohl er dazu mit Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgefordert worden sei, nicht eingereicht. Aus der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2023 gehe hervor, dass dieser im Wertschriftenverzeichnis ein Vermögen von Fr. 245'871.00 deklariere.