Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: