1.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine verbesserte Klage sowie diverse Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 2. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 6. August 2025 sei aufzuheben und es sei ihm im Verfahren betreffend Aberkennungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.