Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.214 (VZ.2025.25) Art. 173 Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte A._____ (nachfol- gend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Aarau eine "Abänderungsklage" ein mit folgendem Antrag: " Ich fordere hiermit, dass auf meine Stellungnahme vom 22.04.2025 einge- treten wird und die Betreibung aufgrund meiner Stellungnahme beurteilt wird. Somit wird dieser Betreibung die Rechtöffnung nicht definitiv erteilt." Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Juni 2025 auf, innert 10 Tagen seine Aberkennungs- klage zu verbessern und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Klage eingetreten werde. 1.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine verbesserte Klage sowie diverse Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege ein. 2. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 6. August 2025 sei aufzuheben und es sei ihm im Verfahren betreffend Aberkennungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 verzichtete der Präsident des Bezirks- gerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids auf eine Vernehmlassung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet will- kürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfah- ren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (be- schränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bun- desgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREI- BURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvo- raussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht -4- nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits mangels Bedürftigkeit ab und führte zur Begrün- dung aus, der Gesuchsteller habe seine "Obliegenheitspflicht" zur Offenle- gung der finanziellen Verhältnisse verletzt. Rein aufgrund der Einkom- mensverhältnisse des Gesuchstellers sei von einer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Eine definitive Steuererklärung habe er jedoch, obwohl er dazu mit Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgefordert worden sei, nicht ein- gereicht. Aus der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2023 gehe hervor, dass dieser im Wertschriftenverzeichnis ein Ver- mögen von Fr. 245'871.00 deklariere. Damit könne er sich ohne weiteres einen Rechtsbeistand leisten und sei nicht auf die Rechtswohltat der un- entgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Daran ändere das (unbelegte) Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Kryptoguthaben eingefroren sei, nichts. Selbst wenn dieses Guthaben aktuell tatsächlich nicht liquide sei, könne das Guthaben von rund einer Viertelmillion verpfändet werden und so die notwendige Liquidität geschaffen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen sei. 2.1.2. Andererseits wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch in- folge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine Aberkennungsklage mache vor- liegend keinen Sinn, halte der Gesuchsteller doch in der Klageverbesse- rung vom 11. Juli 2025 fest, dass die Schuld unbestritten sei. Verglichen mit den Gewinnaussichten sei die Verlustgefahr beträchtlich, weshalb das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheine. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass er nicht im Besitz einer definitiven Steuererklärung für das Jahr 2023 sei und diese folgerich- tig auch nicht habe einreichen können. Bezüglich der Kryptoguthaben habe das Gericht gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend Gelegenheit gehabt nachzuvollziehen, dass das Unternehmen "Trillant" nicht mehr existiere. Ebenfalls habe das Gericht erkennen können, dass durch die Schliessung des Unternehmens im Jahre 2024 das im Jahre 2023 noch existente Vermögen in einem Totalverlust münde. Dies finde -5- man alles im Internet. Er habe alles, was er zur Verfügung gehabt habe, eingereicht. Eine Verletzung der "Obliegenheitspflicht" liege nicht vor. 2.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers richten sich einzig gegen die Haupt- begründung in E. 5.4 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach er seiner "Obliegenheitspflicht" nicht nachgekommen und er nicht bedürftig sei. In- des setzt er sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbegründung in E. 6.2 des vorinstanzlichen Entscheids, nach welcher seine Klage auch aussichtslos sei, nicht ansatzweise auseinander. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. August 2025 den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 6. August 2025 von vornherein aussichtslos im -6- Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -7- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Dos Santos Teodoro