4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche gestützt auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Fristerstreckungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.