Nachdem die Berufungsklägerin die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2025 am 27. Februar 2025 erhalten hat, wäre sie gehalten gewesen, innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist (d.h. bis am 31. März 2025) die Mängel des Rechtsdomizils zu beheben bzw. der Vorinstanz die Probleme mit der Postzustellung substantiiert darzulegen und – u.a. mittels Fotografien ihres korrekt beschrifteten Briefkastens – nachzuweisen, dass die unterbliebenen Zustellungen nicht auf Mängel ihres Rechtsdomizils, sondern auf Fehler der Post zurückzuführen sind. Die erstmalige Geltendmachung dieser Tatsachen und entsprechender Beweismittel mit der Be-