2.2.2. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, die Zustellung von Postsendungen an sie sei in der Vergangenheit mehrfach unvollständig oder verzögert erfolgt. Diese Umstände seien nicht auf ein organisatorisches Versäumnis ihrerseits, sondern auf Zustellmängel bei der Post zurückzuführen.